2008-0615 387
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Abgasemissionen
von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern
(AB-SAV)
vom 9. Januar 2009
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation,
gestützt auf Ziffer 16.1 der Verordnung vom 13. Dezember 1931 über die
Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV),
verordnet:
1. Geltungsbereich und Definitionen
Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen (AB-SAV) gelten für alle für den
Antrieb von Schiffen verwendeten Motoren (Ziff. 13 SAV).
Im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen bedeuten:
1. «Abgasnachuntersuchung»: Eine periodische Wartung aller abgasrelevanter
Systeme am Motor, bei der die Einstellungen nach den Angaben des Herstellers
vorgenommen, alle emissionsrelevanten Teile überprüft und die notwendigen
Wartungsarbeiten durchgeführt werden2.
2. «Abgaswartungsdokument»: Nachweis über Art und Umfang der Arbeiten
am Motor sowie über die termingerechten Abgasnachuntersuchungen während
der gesamten Einsatzdauer des Motors.
3. «Abgasnachkontrolle»: Eine von der Zulassungsbehörde oder der Polizei
durchgeführte Nachkontrolle der Abgasnachuntersuchung.
2. Umfang der Abgasnachuntersuchung
Die Abgasnachuntersuchung ist nach den Herstellerangaben durchzuführen. Es sind
mindestens die folgenden Arbeiten auszuführen, wobei der technische Entwicklungsstand
des Motors zu berücksichtigen ist:
2.1 Ottomotoren
– Eine Sichtprüfung des Ansaug-/Aufladesystems (inkl. Luftfilter), des
Vergasers oder der Einspritzanlage und der Auspuffanlage auf Zustand
und Dichtheit;
SR 747.201.31
1 SR 747.201.3
2 Vgl. Ziffer 2.12. der SAV.
Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern. AS 2009
Ausführungsbestimmungen
– die Kontrolle der Zündanlage und/oder deren Einstellung;
– eine Überprüfung auf Vorhandensein der vom Hersteller vorgeschriebenen
Plombierungen an Gemischaufbereitung und Zündung;
– eine Überprüfung des Emissionskontrollsystems (falls vorhanden);
– die Kontrolle der Kurbelgehäuse-Entlüftung;
– die erforderlichen Einstellungen, Instandstellungen und allenfalls der
Ersatz defekter Teile;
– eine Überprüfung des Motors auf Allgemeinzustand und Dichtheit;
– ein Probelauf des Motors;
– eine Messung der Leerlaufdrehzahl und, bei Bedarf eine Neueinstellung.
2.2 Dieselmotoren
– Eine Sichtprüfung des Ansaug-/Aufladesystems (inkl. Luftfilter), der
Einspritzanlage und der Auspuffanlage auf Zustand und Dichtheit;
– die Kontrolle von Förderbeginn, Volllastanschlag und, falls vorhanden,
anderer Einstelleinrichtungen der Einspritzpumpe;
– die Kontrolle der Einspritzdüsen (falls erforderlich);
– eine Überprüfung auf Vorhandensein der vom Hersteller vorgeschriebenen
Plombierungen am Einspritzsystem;
– die Kontrolle der Leerlaufdrehzahl und der Abregeldrehzahl ohne Last
und, bei Bedarf, eine Neueinstellung;
– eine Überprüfung des Emissionskontrollsystems (falls vorhanden);
– die Kontrolle der Entlüftung des Kurbelgehäuses;
– die erforderlichen Einstellungen, Instandstellungen und allenfalls der
Ersatz defekter Teile;
– eine Überprüfung des Motors auf Allgemeinzustand und Dichtheit;
– ein Probelauf des Motors.
2.3 Werden anlässlich der Abgasnachuntersuchung nicht geprüfte und nicht im
Schiffsausweis eingetragene Änderungen an abgasrelevanten Teilen festgestellt,
darf die Abgasnachuntersuchung nicht bestätigt werden.
2.4 Die mit der Abgasnachuntersuchung betraute Stelle bestätigt die erledigten
Arbeiten und den ordnungsgemässen Zustand des Motors dem Eigentümer
oder Halter des Schiffes im Abgaswartungsdokument nach AB-SAV Nr. 4.
3. Durchführung der Abgasnachuntersuchung, Abgasnachkontrollen
3.1 Abgasnachuntersuchungen dürfen nur von Personen und Betriebe vorgenommen
werden, die von der zuständigen Behörde dafür zugelassen sind.
3.2 Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung, wenn die Person oder der
Betrieb über die notwendigen Kenntnisse, Werkstattunterlagen, Werkzeuge
Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern. AS 2009
Ausführungsbestimmungen
und Einrichtungen sowie über die notwendigen Messgeräte zur Durchführung
einer fachgerechten Abgasnachuntersuchung verfügt.
3.3 Die notwendigen Kenntnisse nach Nr. 3.2 für die Abgasnachuntersuchung
gelten als vorhanden, wenn die für die Abgasnachuntersuchung verantwortliche
Person der zuständigen Behörde einen der folgenden Nachweise vorlegen
kann:
a. einen eidgenössischen Fähigkeitsausweis als Automobil-Mechatroniker,
oder als Automobil-Fachmann oder einen anderen eidgenössischen
Fähigkeitsausweis über eine gleichwertige Ausbildung für Verbrennungsmotoren;
b. einen Nachweis, dass sie vom Hersteller von Schiffsmotoren oder vom
Schweizer Motorenimporteur autorisiert ist, Abgasnachuntersuchungen
an Schiffsmotoren durchzuführen;
c. einen Nachweis, dass sie im Rahmen einer Berufsausbildung Kenntnisse
der Verbrennungsmotoren erworben hat und einen Kurs für die
Abgaswartung von Schiffsmotoren bei einer von der zuständigen
Behörde anerkannten Fachorganisation erfolgreich absolviert hat;
d. einen Nachweis, dass sie eine Schulung über Kenntnisse der Verbrennungsmotoren
sowie über die Abgaswartung von Schiffsmotoren bei
einer von der zuständigen Behörde anerkannten Fachorganisation
erfolgreich absolviert hat.
3.4 Ist eine Person bzw. ein Betrieb an der Abgasnachuntersuchung interessiert,
so hat sie/er die Angaben im Antragsformular nach Anhang 1 zu bestätigen
und den Antrag an die zuständige Behörde zu senden, in dessen Kanton sich
die Werkstatt oder der Betrieb befindet. Die zuständige Behörde entscheidet
über den Antrag. Sie kann Kontrollen durchführen.
3.5 In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde die Zulassung
zur Durchführung von Abgasnachuntersuchungen Personen oder Betrieben
mit Sitz im Ausland erteilen. Dabei gelten die gleichen Zulassungsvoraussetzungen
wie für Personen und Betriebe mit Sitz in der Schweiz.
3.6 An Motoren von zugelassenen Schiffen sind in regelmässigen Zeitabständen
Abgasnachuntersuchungen durchzuführen. Die Fristen dürfen um höchstens
drei Monate überschritten werden. Die Fristen für die Abgasnachuntersuchung
betragen:
– bei Fahrgastschiffen, Schiffen für den gewerbsmässigen Personentransport
bis zu zwölf Fahrgästen, Mietschiffen und Güterschiffen: ein Jahr;
– bei anderen Schiffen: drei Jahre.
Die Fristen zur Durchführung von Abgasnachuntersuchungen im Sinne
dieser Ausführungsbestimmungen gelten ungeachtet allfälliger abweichender
Fristen, die vom Hersteller zur Durchführung von Wartungsarbeiten an
Schiffsmotoren vorgeschrieben werden.
Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern. AS 2009
Ausführungsbestimmungen
3.7 Die zuständige Behörde oder die Polizei kann jederzeit Abgasnachkontrollen
durchführen.
Im Rahmen der Abgasnachkontrolle können Abgasmessungen an Motoren
durchgeführt werden, die hierfür technisch ausgerüstet sind und für die entsprechende
Referenzwerte vorliegen.
Für die Abgasmessung im Rahmen der Abgasnachkontrolle dürfen nur
Messgeräte verwendet werden, die nach der Verordnung des EJPD vom
19. März 20063 über Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren typengeprüft
und geeicht sind. Das Bundesamt für Metrologie, Lindenweg 50,
3003 Bern führt eine Liste der typengeprüften Abgasmessgeräte.
Eine erneute Abgasnachuntersuchung ist anzuordnen, wenn bei der Abgasnachkontrolle
berechtigte Zweifel aufkommen, dass die letzte bescheinigte
Abgasnachuntersuchung nicht korrekt vorgenommen wurde. Sie ist auch
dann anzuordnen, wenn Defekte oder Mängel an der abgasrelevanten Ausrüstung
vorliegen.
Die zuständige Behörde oder die Polizei kann in diesen Fällen eine erneute
Abgasnachkontrolle anordnen.
4. Abgaswartungsdokument
4.1 Mitführen des Abgaswartungsdokumentes
Das Abgaswartungsdokument ist bei der Inbetriebnahme des Motors der
zuständigen Behörde vorzuweisen. Es ist immer auf dem Schiff mitzuführen
und auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der Polizei vorzuweisen.
4.2 Inhalt und Form
Das Abgaswartungsdokument muss mindestens die Rubriken und Angaben
in einer der drei Amtssprachen nach Anhang 2 enthalten. In der formalen
Gestaltung sind die Herausgeber frei; das Abgaswartungsdokument kann als
Einheit im Serviceheft integriert sein. Angaben über Unterhalt, Wartung und
Service, die nicht Gegenstand dieser AB-SAV sind, müssen im Abgaswartungsdokument
deutlich als solche gekennzeichnet sein.
4.3 Umgebaute Motoren
Für Motoren, bei denen an abgasrelevanten Bauteilen geprüfte und im
Schiffsausweis eingetragene Änderungen vorgenommen wurden, hat der
Umbauer die entsprechenden Angaben im Abgaswartungsdokument anzupassen.
4.4 Bestätigung
Nach jeder Abgasnachuntersuchung ist das Abgaswartungsdokument von
derjenigen Person, welche die Abgasnachuntersuchung durchgeführt hat
3 SR 941.242
Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern. AS 2009
Ausführungsbestimmungen
oder von einer verantwortlichen Person des entsprechenden Betriebes auszufüllen
und zu unterzeichnen. Mit ihrer seiner Unterschrift bestätigt die ausführende
Person, dass sie eine vollständige und fachgerechte Abgasnachuntersuchung
am Motor durchgeführt hat.
4.5 Beschaffung
4.5.1 Für sich in Betrieb befindende Motoren hat der Eigentümer oder Halter ein
mit den notwendigen Angaben ausgefülltes Abgaswartungsdokument beizubringen.
4.5.2 Das Abgaswartungsdokument ist vom Hersteller, Inhaber der Abgas-
Typengenehmigung sowie deren Vertreter oder einem eingetragenen Fachbetrieb
(gemäss Anhang 1) mit den technischen Daten auszustellen und zu
unterzeichnen.
4.6 Fehlendes oder nicht mehr gültiges Abgaswartungsdokument
Bei Fehlen des Abgaswartungsdokumentes oder wenn dessen Gültigkeit
verfallen ist, hat der Eigentümer oder Halter des Schiffes ein neues Dokument
gemäss AB-SAV Nr. 4.5.2 zu beschaffen.
5. Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
5.1 Übergangsbestimmungen
5.1.1 Personen und Betriebe, die nach bisherigem Recht zur Abgasnachuntersuchung
befugt waren, dürfen diese noch bis zum 31. Dezember 2009 anbieten.
Personen und Betriebe, die nach dem 1. Januar 2010 Abgasnachuntersuchungen
anbieten, müssen die Bedingungen von Nr. 3.1−3.5 dieser
AB-SAV erfüllen.
5.1.2 Für Motoren, die bisher nicht der Pflicht zur Abgasnachuntersuchung unterlagen
und die gemäss Ziffer 13.1 der SAV neu unter diese Pflicht fallen,
muss bis zum Zeitpunkt der ersten Abgasnachuntersuchung ein vollständig
ausgefülltes Abgaswartungsdokument nach Nr. 4 dieser AB-SAV vorliegen.
5.1.3 Lässt sich das Datum der ersten Inbetriebnahme eines Motors nach Nr. 5.1.2
nicht zweifelsfrei ermitteln, so ist im Abgaswartungsdokument als Datum
der ersten Inbetriebnahme das Datum der Durchführung der ersten Abgasnachuntersuchung
einzutragen.
5.1.4 An Motoren, die bisher nicht der Pflicht zur Abgasnachuntersuchung unterlagen
und die gemäss Ziffer 13.1 der SAV neu unter diese Pflicht fallen,
muss bis zum 1. Juni 2010 erstmals eine Abgasnachuntersuchung bei einer
zugelassenen Person oder einem zugelassenen Betrieb durchgeführt worden
sein.
Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern. AS 2009
Ausführungsbestimmungen
5.2 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Februar 2009 in Kraft.
9. Januar 2009 Eidgenössisches Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation:
Moritz Leuenberger
Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern. AS 2009
Ausführungsbestimmungen
Anhang 1
(zu Nr. 3)
Anforderungen an den ausführenden Betrieb
Der Fachbetrieb erfüllt folgende Bedingungen:
1. Verantwortliche Person
Name: Vorname:
Unterschrift:
2. Prüfgeräte
Neben den handelsüblichen Werkzeugen eines qualifizierten Betriebes und
den vom Hersteller vorgeschriebenen oder anderen geeigneten Werkzeugen
muss der Betrieb über folgende Prüfgeräte verfügen:
Ottomotoren Dieselmotoren
2.1 Kompressionsprüfer
2.2 Drehzahlmesser
2.3 Volt-, Ampere- und Ohmmeter
2.4 Schliesswinkeltester
2.5 Zündspulenprüfgerät
2.6 Stroboskoplampe ()
2.7 Synchrotester Vergaser
2.8 Düsenprüfgerät
2.9 Werkstatteinstelldaten für die entsprechenden
Motoren
2.10 Zündungsoszillograph (empfohlen)
2.11 Für Motoren mit elektronischem
Motormanagement die entsprechenden
elektrischen Mess- und Prüfgeräte
3. Anforderungen an die verantwortliche Person:
Der Fachbetrieb verfügt über qualifiziertes Personal, welches über die für
eine fachgerechte Abgaswartung notwendigen theoretischen und praktischen
Kenntnisse verfügt.
Wenn Ihr Betrieb die genannten Anforderungen erfüllt und Sie Abgasnachuntersuchungen
in Ihrem Service anbieten wollen, senden Sie diesen Antrag an die zuständige
Behörde (Schifffahrtsamt oder Seepolizei), in dessen Kanton sich Ihr Betrieb
befindet oder in dem Sie Abgasnachuntersuchungen hauptsächlich vornehmen. Das
Amt ist berechtigt Kontrollen durchzuführen.
Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern. AS 2009
Ausführungsbestimmungen
Besondere Bemerkungen:
Meine Werkstätte erfüllt die oben aufgeführten Bedingungen. Ich melde mich für
die Durchführung der periodischen Abgasnachuntersuchungen nach Ziffer 13, SAV
für Ottomotoren und/oder Dieselmotoren .
Firma:................................................................ Datum:...........................................
Adresse: ............................................................
Plz./Ort:.............................................................
Tel.: ...................................................................
Unterschrift und Firmenstempel
Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern. AS 2009
Ausführungsbestimmungen
Anhang 2
(zu Nr. 4)
Abgaswartungsdokument
Das Abgaswartungsdokument muss die folgenden Rubriken und Angaben (Mindestanforderungen)
in einer der drei Amtssprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch
enthalten.
1. Titelblatt
In den drei Amtssprachen muss der Titel wie folgt lauten:
– Abgaswartungsdokument
– Fiche d’entretien du Systeme antipollution
– Documento sulla manutenzione relativa ai gas di scarico
Weitere Angaben können aufgeführt werden.
2. Gesetzliche Vorschriften
Der vollständige Text von Artikel 101 Absatz 1 der Binnenschifffahrtsverordnung
vom 8. November 19764 oder von Nr. 4.2 dieser Ausführungsbestimmungen.
3. Aussteller des Dokumentes
4. Datum der ersten Inbetriebnahme des Motors
5. Motordaten gemäss Hersteller
– Motormarke
– Motortyp (Modell)
– Motornummer
– Prüfnummer der Abgastypengenehmigung, Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung
oder des Abgastypengenehmigungszertifikates
– Bereich der maximalen Drehzahl nach ISO 3046 oder EN 8665
– Lehrlaufdrehzahlbereich in min-1
6. Auszuführende Arbeite und Kontrollen bei der Abgasnachuntersuchung
Folgende Bauteile und Komponenten sind zu kontrollieren und gegebenenfalls
zu warten:
6.1 Ottomotoren
– Gemischaufbereitung
Frischluftzufuhr Luftfilterzustand/Flammschutz
4 SR 747.201.1
Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern. AS 2009
Ausführungsbestimmungen
Drosselklappen-Synchronisation
Zustand Steuergerät
Zustand Peripherieteile
Starterklappeneinstellung
Gemischregulierung
Kaltstartsteuerung
Einspritzanlage
Kontrolle Einspritzdüsen
Plombierungen
– Zündanlage
Zündkerzentyp (Wärmewert)
Zündkerzenzustand
Zündleistung bei U/min
Zündspule
Zündverteiler
Unterbrecher-Zustand
Schliesswinkel
Zündzeitpunkt bei U/min
Kondensatorenzustand
Fehlercode auslesen, beheben, löschen
Plombierungen
– Motor
Kraftstofffilter
Wasserabscheider
Ventilspiel
Ölzustand
Ölstand-Niveau
Kompression
Ölverlust (Motor)
– Zwischengetriebe
– Hebelift, Trimm
– Getriebe
– Nebenaggregate
Wasserverlust (Motor)
– Kühlwasserverlust
– Wasserpumpe
– Impeller
Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern. AS 2009
Ausführungsbestimmungen
– Abgasanlage
Zustand
Dichtheit Abgasturbolader/Abgasanlage
Abgasrückführung
– Probelauf
Leerlaufdrehzahl
Volllastdrehzahl
Betriebstemperatur
Öl- bzw. Treibstoffrückstände im Wasser
Kühlsystem (Kühlwasserfilter, Kühlwassereinlass)
Drehzahlsynchronisation (Twin Installation)
Rauchentwicklung
– Zustand und Funktion der Emissionskontrollsysteme
– Kurbelgehäuseentlüftung
– Identifikationsdaten des Motors und des Steuergeräts (Typ, Seriennummer,
etc.)
6.2 Dieselmotoren
– Einspritzanlage
Leerlaufdrehzahl, Abregeldrehzahl ohne Last
Förderbeginn
Kompressionsdruck
Zustand Einspritzdüsen
– Düsenabspritzdruck
– Düsenstrahlform
Plombierungen
– Motor
Frischluftzufuhr
Luftfilter reinigen/ersetzen
Kraftstofffilter/Wasserabscheider
Kaltstartvorrichtung
Ventilspiel kontrollieren/einstellen
Fehlercode auslesen, beheben, löschen
Ölzustand
Ölstand-Niveau
Ölverlust (Motor)
– Zwischengetriebe
– Hebelift, Trimm
– Getriebe
– Nebenaggregate
Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern. AS 2009
Ausführungsbestimmungen
Wasserverlust (Motor)
– Kühlwasserverlust
– Wasserpumpe
– Impeller
– Abgasanlage
Zustand
Dichtheit Abgasturbolader/Abgasanlage
Abgasrückführung
– Probelauf
Leerlaufdrehzahl
Betriebstemperatur
Kühlsystem (Kühlwasserfilter, Kühlwassereinlass)
Drehzahlsynchronisation (Twin Installation)
Abgasturboladedruck
Öl- bzw. Treibstoffrückstände im Wasser
Rauch-/Russentwicklung
Zustand und Funktion der
– Emissionskontrollsysteme
– Kurbelgehäuseentlüftung
– Identifikationsdaten des Motors und des Steuergeräts (Typ, Seriennummer,
etc.)
7. Bestätigung
Bestätigung, dass die Abgasnachuntersuchung vollständig und fachgerecht
nach Herstellervorschrift und unter Verwendung der vorgeschriebenen
Messgeräte ausgeführt wurde.
Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern. AS 2009
Ausführungsbestimmungen
Abgaswartungsdokument für Otto- und Dieselmotoren (Beispiel)
Nach Ziffer 13.1 SAV sind an allen Motoren von zugelassenen Schiffen in regelmässigen
Zeitabständen Abgasnachuntersuchungen durchzuführen. Die Fristen
dürfen um höchstens drei Monate überschritten werden. Der Termin der folgenden
Abgasnachuntersuchung wird dadurch nicht verschoben. Die Fristen für die Abgasnachuntersuchung
betragen:
– Fahrgastschiffen, Schiffen für den gewerbsmässigen Personentransport bis
zu zwölf Fahrgästen, Mietschiffen und Güterschiffen: ein Jahr;
– bei anderen Schiffen: drei Jahre.
Die Fristen zur Durchführung von Abgasnachuntersuchungen gelten ungeachtet
allfälliger abweichender Fristen, die vom Hersteller zur Durchführung von Wartungsarbeiten
an Schiffsmotoren vorgeschrieben werden.
Aussteller des Dokumentes:
Firma
Adresse
Plz./Ort
Datum der ersten Inbetriebnahme des Motors_______________________________
Motordaten gemäss Herstellerangaben:
Motormarke _________________________________________________________
Motortyp ___________________________________________________________
Motornummer _______________________________________________________
Richtlinie/Prüfnummer der Abgastypengenehmigung ________________________
Bereich der maximalen Drehzahl ____________________________________ min-1
Leerlaufdrehzahl _________________________________________________ min-1
Mit ihrer Unterschrift bestätigt die ausführende Person am Motor, entsprechend dem
technischen Entwicklungsstand am Motor, die folgenden Arbeiten und Kontrollen
und wenn nötig Einstellungen durchgeführt zu haben:
– Gemischaufbereitung – Zündanlage
Frischluftzufuhr Zündkerzentyp (Wärmewert)
Luftfilterzustand/Flammschutz Zündkerzenzustand
Drosselklappen-Synchronisation Zündleistung bei U/min
Zustand Steuergerät Zündspule
Zustand Peripherieteile Zündverteiler
Starterklappeneinstellung Unterbrecher-Zustand
Gemischregulierung Schliesswinkel
Kaltstartsteuerung Zündzeitpunkt bei U/min
Zustand Einspritzanlage Kondensatorenzustand
– Düsenabspritzdruck Fehlercode auslesen, beheben, löschen
– Düsenstrahlform Plombierungen
Einspritzdüsen
Plombierungen
Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern. AS 2009
Ausführungsbestimmungen
– Motor – Probelauf
Kraftstofffilter/Wasserabscheider
Kaltstartvorrichtung
Ventilspiel kontrollieren/einstellen
Ölzustand
Ölstand-Niveau
Kompression
Ölverlust (Motor)
– Zwischengetriebe
– Hebelift, Trimm
– Getriebe
– Nebenaggregate
Wasserverlust (Motor)
– Kühlwasserverlust
– Wasserpumpe
– Impeller
– Abgasanlage
Zustand
Dichtheit Abgasturbolader
Abgasrückführung
Leerlaufdrehzahl
Volllastdrehzahl
Abregeldrehzahl ohne Last
Betriebstemperatur
Propeller (Durchmesser, Steigung etc.)
Kühlsystem (Kühlwasserfilter,
Kühlwassereinlass)
Abgasturboladedruck
Öl- bzw. Treibstoffrückstände im
Wasser
Drehzahlsynchronisation
(Twin-Installation)
Rauch-/Russentwicklung
Zustand und Funktion der
– Emissionskontrollsysteme
– Kurbelgehäuseentlüftung
– Identifikationsdaten vom Motor und
Steuergerät
Typ
Serienummer
Fehlercode auslesen, beheben, löschen
Datum
Unterschrift
Stempel
Der oder die Unterzeichnende bestätigt, die Abgasnachuntersuchung vollständig und
fachgerecht nach Herstellervorschrift und unter Verwendung der vorgeschriebenen
Messgeräte ausgeführt zu haben.